Urteil des EuGH vom 27.02.2014 - Aktenzeichen: C-588/12 (Lyreco Belgium): Abfindungsberechnung bei Teilzeit während Eltenzeit

von RAin Judith Schneider-Hezel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Judith Schneider-Hezel

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Ob der Berechnung einer Abfindung das Vollzeitgehalt oder aber das Teilzeitgehalt zu Grunde zu legen ist, hängt davon ab, ob der/ die Betroffene dauerhaft in Teilzeit wechselt oder nur während der Elternzeit befristet in Teilzeit tätig ist.

Für den ersten Fall hat das BAG mit Urteil vom 22.09.2009 (Aktenzeichen 1 AZR 316/08) wie folgt entschieden:

Bei einem normalen Wechsel von Vollzeit dauerhaft in Teilzeit ist bei der Berechnung von einer Abfindung auf das zuletzt bezogene Teilzeitgehalt abzustellen. Generell soll eine Abfindung den zukünftigen Einkommensverlust abmildern. Reduziert ein Arbeitnehmer/ eine Arbeitnehmerin dauerhaft seine/ ihre Arbeitszeit, so ist dieser Verlust ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeitverringerung geringer.

Für zweiteren Fall hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 27.02.2014 (Aktenzeichen C-588/12 Lyreco Belgium) wie folgt entschieden:

Die oben aufgeführte Rechsprechung des BAG ist jedoch nicht auf den Fall einer befristeten Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit übertragbar. Hiergegen spricht die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 03.06.1996 zu der von UNICE,CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub. Diese schreibt den Erhalt von Rechten zu Gunsten der Elternzeit-Arbeitnehmer vor. So heißt es konkret in § 2 Ziffer 6 Satz 1 der Rahmenvereinbarung:

"Die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bleiben bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen."

Ziel der Richtlinie ist es, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen frei von beruflichen und finanziellen Nachteilen Elternzeit in Anspruch nehmen können. Regelungen, die zu einer Herabsetzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenenden Leistungsansprüche führen, seien geeignet, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen davon abzuhalten, Elternzeit zu nehmen.  Weiter könne darin eine mittelbare Diskriminierung von Frauen liegen, da sich Frauen öfter als Männer für Teilzeit in Elternzeit entscheiden. Aus diesem Grund ist bei der Abfindungsberechnung von Arbeitnehmern /Arbeitnehmerinnen in Teilzeit während Elternzeit, die Entlassungsentschädigung auf Basis des zuletzt bezogenen Vollzeitgehalts zu berechnen.

 

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