Arbeitszeit, BGH, Urteil vom 25.03.2015 - Aktz.: 5 AZR 602/13
von RAin Judith Schneider-Hezel
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Judith Schneider-Hezel
Arbeitsvertragliche Formulierung "in Vollzeit beschäftigt" lässt auf eine Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche schließen
Ist in einem Arbeitsvertrag kein konkreter Umfang an Arbeitszeit benannt, sondern lediglich pauschal formuliert "in Vollzeit beschäftigt", so darf nach Ansicht des BAG ein durchschnittlicher Arbeitnehmer aufgrund einer solchen Formulierung davon ausgehen, das seine regelmäßige Arbeitszeit unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche und der in § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz vorgesehenen 8 Stunden täglich 40 Sunden/ Woche nicht übersteigt.
Eine längere Arbeitszeit müsse durch eine konkrete Stundenangabe oder zumindest hinreichend bestimmte Bezugnahme auf den arbeitsschutzrechtlich erlaubten Arbeitszeitrahmen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Daraus folgt, dass die über die Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche hinaus gehende Arbeitszeit mithin als Überstunden zu werden seien.