Bundesverwaltungsgericht vom 20.06.2013 Aktenzeichen: 3 B 102.12 Eignungsprüfung ( Medizinisch- Psychologisches Gutachten, MPU) auch für betrunkenen Fahrradfahrer

von RA Dr. Christian Freitag

Verkehrsrecht

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§ 13 Satz 1 Nr.2c Fahrerlaubnisverordnung regelt, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 Milligramm oder mehr geführt wurde. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Kraftfahrzeug (Auto, Motorrad o.a.) handelt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigt, dass auch das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt. Die Bestimmung der Fahrerlaubnisverordnung gilt demnach auch für Fahrradfahrer. Hintergrund sowohl der gesetzlichen Entscheidung als auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass bei einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr der Verdacht besteht, dass der Betroffene nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen kann und deshalb aus Gründen der Gefahrenabwehr die Fahreinigung zu überprüfen ist.

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