Mängel im Baurecht

von RA Dr. Christian Freitag

Rechtsanwalt

Dr. Christian Freitag

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Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit ist das, was im Vertrag vereinbart wurde. Haben die Parteien zum Beispiel im Vertrag vereinbart, dass der Anstrich einer Wand in einer bestimmten Farbe oder mit einem bestimmten Material zu erfolgen hat, liegt nach dem Gesetz ein Mangel vor, wenn eine andere Farbe oder ein abweichendes Material Verwendung findet. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeit an sich technisch einwandfrei ist.

Der Mangelbegriff zeigt, dass es wichtig ist, bereits im Vertrag die gewünschte Beschaffenheit der jeweiligen Leistung konkret zu vereinbaren, wenn es dem Käufer oder Auftraggeber auf eine bestimmte Beschaffenheit der Leistung ankommt.

Weiter ist eine Leistung mangelhaft, wenn sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auch eine Leistung, die die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, kann also mangelhaft sein, wenn sie die anerkannten Regeln der Technik nicht einhält.

Der Mangelbegriff macht deutlich, dass es bei Abschluss von Verträgen auf den richtigen und vollständigen Inhalt ankommt. Bei wichtigen Verträgen empfiehlt es sich deshalb, vor Vertragsabschluss fachlichen Rat einzuholen.

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