Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach erstmaliger Trunkenheit im Verkehr - Bundesverwaltungsgericht – Az.: 3 C 24.15 und 3 C 13.16
von RA Dr. Christian Freitag
Rechtsanwalt
Dr. Christian Freitag
Der VGH Baden-Württemberg hatte im Jahre 2014 (Az.: 10 S 1748/13 vom 15.01.2014) entschieden, dass bei einer Verurteilung wegen einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und einem Promillewert ab 1,1 Promille für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis regelmäßig eine erfolgreiche MPU abgelegt werden muss.
Dem ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten.
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Wird bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt nicht der Wert von 1,6 Promille erreicht, darf deshalb bei Prüfung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn nicht andere aussagekräftige Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen, kein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert werden.
Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die bis dahin unklare Rechtslage beseitigt worden, weil die Anforderung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabt wurde. In Baden-Württemberg wurde aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württembergs bereits bei einer erstmaligen strafrechtlichen Verurteilung und einem Blutalkoholwert ab 1,1 Promille die MPU gefordert.