Symptom-Rechtsprechung, richtige Bezeichnung von Mängeln und Reichweite der Mängelrüge - Bundesgerichtshof – Az.: 7 ZR 41/14 vom 24.08.2016
von RA Dr. Christian Freitag
Rechtsanwalt
Dr. Christian Freitag
Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 24.08.2016 seine bisherige Rechtsprechung zur richtigen Rüge eines Mangels und der Reichweite der Mangelrüge bestätigt.
Danach wird ein Mangel ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber die Symptome des Mangels benennt (vorliegend Undichtigkeit der weißen Wanne, die der Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit diente).
Klargestellt hat der Bundesgerichtshof auch, dass in diesem Falle immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst sind. Dies gilt auch dann, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während der Mangel des Werkes tatsächlich das ganze Gebäude erfasst. Die Ansprüche des Auftraggebers erstrecken sich dann umfassend auf den vollständigen Mangel im gesamten Gebäude.
Für den Auftraggeber ist dies wichtig, weil ein Mangel sichtbar oftmals nur in Teilbereichen zu Tage tritt. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in diesem Falle gleichwohl die vollständige Beseitigung des Mangels und der Ursachen verlangt werden, und zwar auch dann, wenn sich erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der gerügte Mangel wie vorliegend nicht nur einen Teilbereich des Gebäudes, sondern das gesamte Gebäude betrifft.