Urteil des ArbG Mönchengladbach vom 12.11.2014 - Aktenzeichen: 2 Ca 1518/14: Anspruch auf Teilzeitarbeit
von RAin Judith Schneider-Hezel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht
Judith Schneider-Hezel
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Arbeitgeber können einen Antrag auf Teilzeittätigkeit eines Mitarbeiters / einer Mitarbeiterin nur ablehnen, wenn es dafür wichtige Gründe gibt. Nicht ausreichend ist, wenn der Arbeigeber vorträgt, dass es intern keine weitere Ersatzkraft gebe, die ebenfalls in Teilzeit arbeiten könne. Vielmehr muss sich der Arbeitgeber auch extern, außerhalb der Firma nach Arbeitskräften umsehen.
Im konkreten, dem Arbeitsgericht Mönchengladbach vorliegenden, Fall, hatte eine Mitarbeiterin beantragt, künftig in Teilzeit auf einer halben Stelle zu arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies in Folge mit der Begründung ab, dass er innerhalb seines Betriebs keine Mitarbeiterin/ keinen Mitarbeiter gefunden habe, der sich mit der betroffenen Mitarbeitern einen Vollzeitarbeitsplatz - quasi in Job-Sharing - teilt. Die betroffene Mitarbeiterin klagte und bekam Recht.
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach entschied, dass es keine betrieblichen Gründe gebe, die gegen einen Teilzeitarbeitsplatz sprechen. Der Einwand des Arbeitgebers, er habe intern keine Ersatzkraft gefunden, sei nicht überzeugend. Nach Ansicht des Gerichts lagen zum Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitbegehrens keine betrieblichen Gründe vor, die gegen eine Verringerung der Arbeitszeit sprechen. Der Arbeitgeber dürfe sich nicht darauf beschränken, lediglich innerbetrieblich nach einer Ersatzkraft zu suchen. Vielmehr sei der Arbeitgeber verpflichtet gewesen, sich auch extern nach einer Ersatzkraft umzusehen. So hätte er sich beispielsweise auch an die Agentur für Arbeit wenden und gegebenenfalls Vorstellungsgespräche führen müssen.