Urteil des BAG vom 23.07.2015 - Aktenzeichen: 6 AZR 457/14: Altersdiskriminierung durch Kündigung

von RAin Judith Schneider-Hezel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Judith Schneider-Hezel

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Dem Bundesarbeitsgericht lag folgender Fall zur Entscheidung vor:

Die 63-jährige Klägerin war als Arzthelferin in einer Gemeinschaftspraxis seit Dezember 1991 beschäftigt. Sie wurde überwiegend im Labor der Arztpraxis eingesetzt. Im Jahr 2013 wurde ihr das Arbeitsverhältnis gekündigt. Begründet wurde die Kündigung mit einer Umstrukturierung des Labors. Darüber hinaus wurde in dem Kündigungsschreiben auf die zwischenzeitliche "Pensionsberechtigung" der Klägerin hingewiesen. Den anderen, jüngeren Arzthelferinnen in der Arztpraxis wurde indes nicht gekündigt. Bei der Arztpraxis handelt es sich um einen Kleinbetrieb, so dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision vor dem BAG hatte indes Erfolg.

So hat das BAG entschieden, dass die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoße und daher unwirksam sei. Dadurch, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die Pensionierungsberechtigung der Klägerin gekündigt habe, sei gem. § 22 AGG zu vermuten, dass die Kündigung aufgrund des Alters der Klägerin ausgesprochen wurde und die Klägerin hierdurch diskriminiert werde. Die Beklagte konnte indes nicht beweisen, dass das Erwähnen der "Pensionsberechtigung" keine Altersdiskriminierung darstellt.

Der Senat hat die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Dieses muss nunmehr klären, ob und in welcher Höhe die Klägerin Anspruch auf Entschädigung hat.

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