Urteil des LAG Düsseldorf vom 16.09.2015 - Aktenzeichen: 12 Sa 630/15: Fristlose Kündigung wegen telefonischer Teilnahme an Gewinnspiel im Radio während der Arbeitszeit unzulässig

von RAin Judith Schneider-Hezel

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Judith Schneider-Hezel

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Konkret lag dem LAG folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

Die Beklagte ist  ein Kleinbetrieb. Die betroffene Arbeitnehmerin war seit dem 01.02.2014 bei der Beklagten als Bürokauffrau tätig. Den Mitarbeitern der Beklagten war es gestattet, über die betriebliche Telefonanlage private Telefonate zu tätigen, ohne diese separat zu bezahlen. Im Januar 2015 hat die Arbeitnehmerin während ihren Arbeitspausen mehrere Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen eines Gewinnspiels getätigt. Jeder Anruf war kostenpflichtig und kostete 0,50 EUR. Insgesamt hat die Beklagte 37 mal bei der Hotline angerufen, so dass Kosten i.H.v. insgesamt EUR 18,50 aufgelaufen sind. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangt hat, kündigte sie die Klägerin fristlos hilfsweise fristgerecht.

Die Entscheidung des LAG:

Das LAG hat die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Zwar liege eine Pflichtverletzung vor, indem die Klägerin die Gestattung private Telefonate am Arbeitsplatz zu führen dazu ausgenutzt habe,um bei einer kostenpflichtigen Hotline anzurufen. Allerdings habe die Pflichtverletzung nach Überzeugung des Gerichts nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zum einen liege keine betriebliche Regelung hinsichtlich des Umfangs der privaten Nutzung der betrieblichen Telefonanlage vor, zum anderen habe die Klägerin die Telefonate während ihrer Arbeitspausen geführt, so dass auch kein Arbeitszeitbetrug vorliege.

Die ordentliche Kündigung wurde von der Klägerin nicht angegriffen und hatte daher Bestand.

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