Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bei Weigerung des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes

Das Arbeitsgericht Cottbus hat durch Urteil vom 17.06.2021 (Az.: 11 Ca 10390/20) wie folgt entschieden:

Aus einem Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht muss eindeutig hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes bei dem betroffenen Arbeitnehmer zu erwarten sind.

Besteht aufgrund einer wirksamen ärztlich attestierten Befreiung von der Maskenpflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Beschäftigungsmöglichkeit, ist eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt.

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