Geschädigte wissen häufig nicht, welche Schäden sie nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallverursacher oder dessen Versicherung geltend machen können. Zu unterscheiden ist hier zwischen den Sachschäden am Fahrzeug und am Eigentum, den Personenschäden bei unfallbedingten Verletzungen sowie den sonstigen Kosten.
Die wichtigsten Sachschäden, die ersetzt werden sind:
Reparaturkosten auf der Grundlage einer Werkstattrechnung oder bei sogenannter fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis. Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Unfallfahrzeuges wenn ein Totalschaden vorliegt.
Eine Wertminderung des Fahrzeugs (sogenannter merkantile Minderwert), wenn das Fahrzeug trotz Reparatur einen geringeren Marktwert hat.
Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Schadengutachtens.
Abschleppkosten und Standgebühren.
Mietwagenkosten oder sogenannte Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges, wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird.
Beschädigte Gegenstände im Fahrzeug, zum Beispiel Handy, Laptop, Kleidung, usw..
Zu den Personenschäden bei Verletzungen gehören:
Heilbehandlungskosten, zum Beispiel für Medikamente, Physio, Krankenhaus und Arzt. Der Geschädigte kann hier die Kosten geltend machen, die zum Beispiel von der Krankenkasse nicht übernommen werden wie Eigenanteil und Zuzahlungskosten.
Schmerzensgeld.
Verdienstausfallschaden, zum Beispiel wenn die Krankheit länger als 6 Wochen dauert und dann Krankengeld bezogen werden muss. In diesem Fall kann die Differenz zum Nettoeinkommen als Schaden beansprucht werden.
Haushaltsführungsschaden, wenn verletzungsbedingt der Haushalt nicht mehr geführt werden kann.
Pflegekosten, Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien und zukünftige Schäden bei dauerhaften Einschränkungen, zum Beispiel in Form von vermehrten Bedürfnissen (zum Beispiel Rollstuhl, Umbaukosten, usw.).
Zu den sonstigen Kosten gehören Rechtsanwaltskosten. Diese sind vom Schädiger zu ersetzen, wenn man am Unfall keine Schuld trägt. Bei einer Teilschuld werden die Rechtsanwaltskosten zumindest ersetzt aus dem regulierten Schadenbetrag.
Kostenpauschale, 20-30 € für Telefon und Porto, Zinsen bei verzögerter Regulierung.
Als Geschädigter muss man die Schäden nachweisen, zum Beispiel durch Rechnungen, sonstige Belege, Gutachten, Fotos. Bei Sachschäden, zum Beispiel zerstörter Kleidung, erfolgt regelmäßig ein Abzug neu für alt.
Es ist sinnvoll, gerade bei größeren und umfangreichen Schäden einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Verkehrsrecht) einzuschalten, der für den Geschädigten die Schäden beim Verursacher bzw. dessen Versicherung einreicht. Dies entlastet den Geschädigten und vermeidet, dass berechtigte Schäden nicht oder nicht angemessen ersetzt werden.