Portraitfoto RAin Judith Schneider-Hezel, Rechtsanwältin, Arbeitsrecht

Arbeitszeit, BGH, Urteil vom 25.03.2015 - Aktz.: 5 AZR 602/13

von RAin Judith Schneider-Hezel

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.03.2015 entschieden: Fehlt im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Bestimmung zum Umfang der Arbeitszeit, so darf der durchschnittliche Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Klausel die besagt, dass er in "Vollzeit" beschäftigt werde, dahingehend verstehen, dass seine regelmäßige Arbeitszeit einen Umfang von 40 Stunden nicht übersteigt.

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In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrte sich eine Krankenschwester gegen eine fristlose Kündigung. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war seit 24 Jahren bei der Beklagten als Krankenschwester tätig und ordentlich unkündbar. Sie hatte aus dem Kühlschrank im Pausenraum 8 halbe belegte Brötchen entnommen, welche für externe Mitarbeiter bestimmt waren und diese in den eigenen Pausenraum gestellt. Die Brötchen wurde in Folge durch eigene Mitarbeiter des Krankenhauses gegessen. Die Klägerin verzehrte davon mindestens ein halbes Brötchen. Bei der umgehend folgenden Anhörung durch den Arbeitgeber räumte die Klägerin den Vorgang wahrheitsgemäß ein. Die Beklagte kündigte fristlos, hilfweise mit sozialer Auslauffrist.

 

 

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In seinem Urteil hat das LAG Düsseldorf die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin wegen telefonischer Teilnahme an einem Gewinnspiel im Radio während ihrer Arbeitszeit für unzulässig angesehen. Nach Auffassung des Gerichts liege zwar ein Pflichtverstoß vor. Der Arbeitgeber habe private Telefonate gestattet. Durch den Anruf bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline habe die Mitarbeiterin jedoch einen Pflichtverstoß begangen. Die Pflichtverletzung habe nach Auffassung des LAG jedoch nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

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Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen können während ihrer Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit bis zu einem Umfang von 30 Stunden / Woche arbeiten. Waren die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen vor der Elternzeit in Vollzeit bei ihrem Arbeitgeber tätig, so stellt sich für den Fall einer Entlassung mit Zahlung einer Abfindung die Frage, welches Gehalt bei der Berechnung der Abfindungssumme zu Grunde zu legen ist, da das Gehalt während der Teilzeittätigkeit in Elternzeit geringer sein wird als das währender der vorhergehenden Vollzeittätigkeit.

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Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin mit der Begründung, der Mitabeiter / die Mitarbeiterin sei zwischenzeitlich "pensionsberechtigt", so wird vermutet, dass die Kündigung wegen des Alters ausgesprochen wurde. Kann der Arbeitgeber gemäß § 22 AGG Indizien nicht widerlegen, die für eine altersdiskriminierende Kündigung sprechen, so ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam.

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RA Dr. Christia Freitag - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Auch das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr rechtfertigt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die Bestimmung der Fahrerlaubnisverordnung gilt demnach auch für Fahrradfahrer.

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